Transparenzregister: vereinfachtes Verfahren zur Gebührenbefreiung

Der Bundesanzeiger Verlag verschickt zurzeit an die eingetragenen Vereine Anträge auf Gebührenbefreiung für das Transparenzregister bei Gemeinnützigkeit.

Der Antrag gilt auch noch für das Jahr 2021. Er erfolgt auf einem vorausgefüllten Vordruck. Befreit ist der Verein dann auch für die Zukunft.

Einen zusätzlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit (durch Beilage eines Freistellungsbescheids) müssen Vereine nicht erbringen, wenn sie auf dem Antrag das Transparenzregister ermächtigen, beim zuständigen Finanzamt Auskünfte einzuholen. Dazu muss der Verein dazu nur seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt angeben.

Hinweis: Die Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine wurde mit Änderung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes vereinfacht, die am 1. August 2021 in Kraft trat. Bisher war aber unklar, wie der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

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Horst Hartung

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